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Re: öffentliche Behindertenparkplätze
- Subject: Re: öffentliche Behindertenparkplätze
- From: Lutz.boh_bEi_t-online.de (Lutz Mueller-Bohlen)
- Date: Mon, 23 Aug 1999 16:08:49 +0200
Hallo Gerhard,
Rechtsgrundlage ist § 46 StVO. Der Berchtigte erhaelt einen blauen Parkausweis,
der allerdings NUR in Verbindung mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung
gueltig (also mitzufuehren) ist. Es genuegt also keineswegs, lediglich den
Behindertenausweis in das Fenster zu legen. Der Behindertenausweis allein
berechtigt NICHT !!!! automatisch zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.
Blinde erhalten den Ausweis in der Regel problemlos, es ist uebrigens moeglich,
den Ausweis auch mit unbefristeter Gueltigkeit zu beantragen.
Jeder, der ohne einen entsprechenden Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz
steht, hat dort nichts zu suchen (wobei man auch mal vergessen kann, den Ausweis
ins Fenster zu legen.)
Im uebrigen kann man mit dem Parkausweis unter anderem
- kostenfrei auf jedem oeffentlich Parkplatz parken und die dort zugelassen
Hoechstparkdauer zu ueberschreiten. An Parkuhren und Parkscheinautomaten
kostenfrei zu parken ohne zeitliche Begrenzung.
- im eingeschraenkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken (Parkscheibe
zusaetzlich !)
- auf Parkplaetzen fuer Anwohner bis zu drei Stunden zu parken, soweit in
zumutbarer Entfernung keine andere Parkmoeglichkeit beseht.
- in Fussgaengerzonen waerend der Ladezeit zu parken
Vielleicht hats geholfen
mfg
Lutz Mueller-Bohlen